Selbständig oder angestellt?
Selbständige Erwerbstätigkeit
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständig-erwerbenden.
Als Unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agenten und Agentinnen und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die
- unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie
- in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.
Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen.
Selbständigerwerbende
- treten nach aussen mit einem eigenen Firmennamen auf. Das heisst, sie besitzen beispielsweise einen Eintrag im Handelsregister, im Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial oder eine Bewilligung zur Berufsausübung.
- Sie stellen zudem in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen die Mehrwertsteuer ab;
- tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Das heisst, sie tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für ihre Betriebsmittel selbst auf und zahlen die Miete für die Arbeitsräume selbst. Zudem sind sie frei in der Auswahl der Arbeiten;
- können ihre Betriebsorganisation frei wählen. Das heisst, sie bestimmen selbst ihre Präsenzzeit, die Organisation ihrer Arbeit und ob sie Arbeiten an Dritte weitergeben.
- In der Regel üben sie ihre Arbeit in Räumen ausserhalb ihrer Wohnung aus.
- sind für mehrere Auftraggeber tätig. Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber gilt im Normalfall als unselbständige Erwerbstätigkeit.
Als selbständigerwerbend gilt auch, wer andere Personen beschäftigt.
siehe Merkblatt AHV 2.02:
Selbständige Musiker und Musiklehrer
Selbständig machen kann sich jeder. "Musiker" kann sich eigentlich jeder nennen, dazu braucht es keine besondere Ausbildung. Denn: Musiker gehören wie alle anderen Künstler, zu den freien Berufen, die meist für mehrere Arbeit-/Auftragsgeber arbeiten. Für alle Veranstalter ist dies von Vorteil, denn Bands sind einfache Gesellschaften und ob die Band dann die Musiker entsprechend honorieren, ist ihnen überlassen. Laienmusiker, erhalten meist Gagen zwischen 50.-- und 100 Fr., da sie keine Sozialleistungen dafür abrechnen und diese Einnahmen als Spesen verbuchen. Anerkannte Profimusiker erhalten pro Abend mindestens eine Gage von Fr. 500.--, da sie dieses Einkommen ordentlich versteuern und auf den Einnahmen auch ihre Sozial- und Versicherungsleistungen zahlen.
Selbständig oder angestellter Musiklehrer an einer Musikschule?
Grundsätzlich geht bei jedem privat unterrichtenden Musiklehrer 50% des erzielten Einkommens für Nebenkosten aller Art drauf. Sei es, weil er üben und sich weiterbilden muss, für die Schüler Lehrmittel oder Instrumente beschafft oder neue Schüler finden muss, weil die bestehenden aufhören.
Als Selbständige werden freischaffende Musikpädagogen anerkannt, wenn sie ebenfalls ein unternehmerisches Risiko tragen und sämtliche Kosten für Verkaufsförderung, Kundengewinnung, Werbung, Raummiete, Leistungen von Drittpersonen, Investitionskosten und Rabatte, Schulgeldausfälle, etc. sowie die Sozialleistungen und Versicherungen aus der selber erzielten Einnahmen finanzieren und eine ordentliche Buchhaltung führen, wo alle Einnahmen und Ausgaben erfasst sind. Jeder Selbständige weiss spätestens nach 5 Jahren: Zeit = Geld.
Entschädigung Lehrpersonen an öffentlichen Schulen:
Gemäss Lohntabelle 2011 der St. Galler Volksschule erhält ein Musikpädagoge mit Diplom (Akademie/Konservatorium) im 8. Dienstjahr ein Jahresgehalt Kat. C 109'046.65 Franken
das macht ein Monatsgehalt bei einem Vollpensum von 2000 Arbeitsstunden/Jahr (30 Stunden (28 Unterricht+2 Präsenzzeit)) von Fr. 8'388.20 pro Monat (für einen Tag (1/30) = 279.60 Fr.)
Bei einem 8 Stundentag sind das 279.80 / 8 = Fr. 34.95 Franken pro Stunde.
50% davon ist reine Unterrichtszeit, 50% sind berufliche und schulischen Nebenarbeiten, die ein Musiklehrer für seine Arbeitgeber leistet. An Musikschulen sind vorallem Musiklehrpersonen angestellt, welche über eine gute Ausbildung verfügen und bei denen Sie sich als Kunde sicher sein können, einen kompetenten Musikunterricht zu erhalten.
Ein privater Musiklehrer ohne Diplom und/oder Ausbildungsnachweis ist mit Fr. 30 pro Stunde (Fr. 15 pro 30 Min) gut bezahlt, da er meist zu Hause unterrichtet und meist auch keine Dokumentation über die Lernfortschritte der Schüler erstellt und die Schüler auch nicht reklamieren können, wenn der Musikunterricht nicht ordentlich erteilt wird. Privatschüler haben meist keine Möglichkeit, sich mit anderen Schülern auszutauschen, wie das an Musikschulen möglich ist.